Satzung 2022

Änderungen

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 25. September 2006

Geändert mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 25.03.2011

Geändert mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 21.03.2014

Geändert mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 09.03.2018

Geändert mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 22.04.2022

Vorbemerkung

Im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit darauf verzichtet, jeweils die weibliche und die männliche Bezeichnung zu verwenden. Soweit neutrale oder männliche Bezeichnungen verwendet werden, sind darunter jeweils weibliche und männliche Personen zu verstehen.

a.                Allgemeines

§1          Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Harsefeld 1903 e.V.“. Er hat seinen Sitz in Harsefeld und ist im Vereinsregister eingetragen. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2          Vereinszweck, Gemeinnützigkeit, Vereinsvermögen

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch

  1. Förderung sozialer Entwicklung,
  2. sportlicher Übungen und Leistungen auf breiter Grundlage
  3. sowie der Hilfe für Vereinsmitglieder mit Behinderung durch deren Integration in sportlicher und allgemeiner Hinsicht erreicht.

Der Verein kann seine Ziele auch in Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Vereinen oder staatlichen Einrichtungen verwirklichen.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Flecken Harsefeld, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.

§3          Vereinsämter

Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Ausgenommen hiervon ist die Übertragung von Tätigkeitsfeldern durch den Vorstand auf gegen Entgelt tätige Angestellte (z. B. hauptamtliche Geschäftsführer).

§4          Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen.

b.                Mitgliedschaft

§5          Mitgliederarten

  1. Dem Verein gehören an
  1. aktive Mitglieder,
  2. passive Mitglieder und
  3. Ehrenmitglieder
    1. Aktive Mitglieder treiben regelmäßig Sport oder sind aktiv in der Vereinsführung tätig. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich regelmäßig am Sport zu beteiligen. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können auf gemeinsamen Beschluss des Vorstandes und des Beirates zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§6          Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede Person ohne Unterschied der politischen Überzeugung, der Religion oder der Rasse werden. Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Alters und der Wohnung schriftlich zu stellen. Minderjährige haben die schriftliche Zustimmung eines ihrer Erziehungsberechtigten zum Eintritt in den Verein vorzulegen.
  2. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand hat das Recht eine Aufnahme abzulehnen; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist ein Einspruch nicht zugelassen.

§ 6a Datenschutzerklärung

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

  1. Als Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen sowie der Sportfachverbände für die im Verein vertretenen Sparten ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an die entsprechenden Verbände zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Alter und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, e-Mail-Adresse sowie die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Im Rahmen von Ligaspielen oder Turnieren meldet der Verein Ergebnisse (z.B. bei Fußball: Torschützen) und besondere Ereignisse (z.B. Fußball: Platzverweise usw.) an den Verband.
  1. Pressearbeit

Der Verein informiert die Tagespresse über Turnierergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins bzw. auf den Internetseiten der dem Verein angehörenden Sparten veröffentlicht.

Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt den Landessportbund Niedersachsen sowie den/die Sportfachverbände denen/dem das widersprechende Mitglied angehört von dem Widerspruch des Mitglieds.

  1. Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder

Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Turnieren sowie Feierlichkeiten, in der Vereinszeitschrift bekannt. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung, mit Ausnahme von Ergebnissen aus Ligaspielen und Vereinsturnierergebnissen.

Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

  1. Der Verein schließt Kooperationsabkommen in Verbindung mit der Weitergabe personenbezogener Daten aus.
  2. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den TuS Harsefeld aufbewahrt.

§7          Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Vereinsmitglieder sind berechtigt soweit die Ausführungen des § 20 nichts anderes bestimmen
  2. die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und den Sport nach Maßgabe der sportlichen Ordnungsbestimmungen in allen Sparten aktiv auszuüben;
  3. in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht auszuüben und für alle Ämter innerhalb des Vereins zu kandidieren (passives Wahlrecht). Auf die Ausführungen im § 20 Abs. 1 wird verwiesen.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Weiterhin sind sie verpflichtet, Anschriftenänderungen dem Verein umgehend schriftlich mitzuteilen. Es wird erwartet, dass alle Mitglieder an den sportlichen Veranstaltungen dem Sinn des Vereins entsprechend aktiv und organisatorisch nach Kräften mitwirken.

§8          Mitgliedsbeitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist monatlich im Voraus fällig. Er wird per Bankeinzug erhoben. Die Höhe des Mitgliederbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand unter Berücksichtigung sozialer Aspekte Beitragsbefreiung oder Beitragsverminderung gewähren. Ehrenmitglieder und Mitglieder Vorstandes und des Beirates sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
  2. Mitglieder, die mit sechs Monatsbeiträgen im Rückstand sind, werden schriftlich mit einer Fristsetzung von drei Wochen gemahnt. Nach erfolgloser zweiter schriftlicher Mahnung kann die Streichung von der Mitgliederliste erfolgen unbeschadet der verbleibenden Zahlungspflicht.

§9          Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
  1. Tod,
  2. freiwilligen Austritt,
  3. Ausschluss,
  4. Streichung von der Mitgliederliste.
    1. Der freiwillige Austritt kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres schriftlich erfolgen.
    2. Durch Beschluss des Vorstandes nach Stimmenmehrheit kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere
  5. Verstoß in grober Weise gegen Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte,
  6. unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von einem Monat Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zur Sache zu äußern. Der Beschluss    über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungs-beschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§10     Ehrungen

  1. Für langjährige Mitgliedschaft sowie für besondere Verdienste um den Verein bzw. um den Sport im Allgemeinen können Ehrungen vorgenommen werden. Näheres regelt die Ehrenordnung des Vereins.
  2. Die Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und in der Regel in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen. Der Vorstand kann Ehrungen rückgängig machen, wenn sich der Geehrte eines sport- oder vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.

c.                Vorstand und Beirat

§11     Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand gem. § 26 BGB
  3. der Beirat
  4. der Ehrenrat, der Ehrenvorsitz

§12     Vorstand

  1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, dem Referenten für Finanzen, dem Referenten für Personal, dem Referenten für Liegenschaften, dem Referenten für Marketing, dem Referenten für Vereinsentwicklung, dem Referenten für den laufenden Sportbetrieb und dem Geschäftsführer.
  2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam unter der Voraussetzung, dass alternativ der Vorsitzende oder der Geschäftsführer mitwirkt. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
  3. Der Vorstand mit Ausnahme des Geschäftsführers wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt.
  4. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  6. Die Tätigkeit des Vorstandes wird in einer Geschäftsordnung geregelt. Diese Geschäftsordnung ist vom Vorstand im Benehmen mit dem Beirat zu erstellen.

§13     Wahl des Vorstands

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der Vorsitzende und die Referenten für Personal, Liegenschaften und Marketing werden turnusmäßig in den geraden, die Referenten für Finanzen, Vereinsentwicklung und den laufenden Sportbetrieb wer-den in den ungeraden Kalenderjahren jeweils für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Für Erst- bzw. Neuwahlen, die von diesem Turnus abweichen, endet die erste Amtszeit mit Erreichen des nächsten turnusmäßig vorgesehenen Wahltermins. Jedes Mitglied des Vorstandes ist verpflichtet, sein Amt niederzulegen, wenn ihm die Entlastung verweigert wird oder wenn die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit seinen Rücktritt fordert. Die Amtszeit verlängert sich automatisch auch bei Überschreitung der zweijährigen Amtszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung, jedoch nicht um mehr als ein Jahr.

§14     Beirat

Dem Beirat gehören an:

  1. der Protokollführer
  2. die Frauenwartin
  3. der Jugendwart
  4. der Sozialwart
  5. der Mitgliederwart
  6. der Spielwart
  7. die Spartenleiter
  8. die Jugendvertreter

§15     Aufgaben und Zuständigkeit der Beiratsmitglieder

Der Protokollführer führt die Protokolle bei Sitzungen der Vereinsorgane.

Die Frauenwartin hat die Belange der weiblichen Vereinsmitglieder wahrzunehmen und zu vertreten.

Der Jugendwart hat sämtliche Jugendlichen des Vereins zu betreuen ohne Rücksicht darauf, welche Sportart sie betreiben. Er hat besonders auf die Einhaltung der in Bezug auf Jugendsport herausgegebenen Bestimmungen des Deutschen Sportbundes zu achten.

Der Sozialwart übernimmt die Bearbeitung von Schadensfällen und Versicherungsangelegenheiten. Er kann in Sonderfällen für Erwerbslose und Verletzte Sonderbeiträge beim Vorstand zur Genehmigung vorlegen.

Der Mitgliederwart führt den Terminkalender für Ehrungen von Jubilaren.

Dem Spielwart obliegt die Koordination aller Sportstätten für den Spiel- und Übungsbetrieb.

Die Spartenleiter sind verantwortlich für den Spiel- und Sportbetrieb innerhalb der jeweiligen Fachsparte. Sie vertreten die Interessen ihrer Sparte und sind dort umgekehrt verantwortlich für die Umsetzung bestehender Ordnungen und Beschlüsse.

Die Jugendvertreter werden von den Sparten benannt und vertreten die Interessen der Jugendlichen ihrer Sparte.

§16     Wahl des Beirates

Die Mitglieder des Beirates werden mit Ausnahme der Spartenleiter (siehe § 23, Abs. 5) von der Mitgliederversammlung für je drei Jahre gewählt. Jedes Mitglied des Beirates ist verpflichtet, sein Amt niederzulegen, wenn ihm die Entlastung verweigert wird oder wenn die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit seinen Rücktritt fordert.

§17     Gemeinsame Sitzungen des Beirates und des Vorstandes

  1. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden. Eine Einberufung muss erfolgen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Beirates unter Angabe von Gründen dies schriftlich beantragt.
  2. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand in allen Angelegenheiten. Er beschließt gemeinsam mit dem Vorstand insbesondere über
  • Festlegung und Durchführung von Vereinsveranstaltungen,
  • Einsetzung bzw. Amtsenthebung von Spartenvorstandsmitgliedern (§ 23, Abs.7),
  • Bildung von Ausschüssen und Gremien.

§18     Ehrenrat – Ehrenvorsitz

Der Ehrenvorsitzende und der Ehrenrat können vom Vorstand, aber auch von jedem Vereinsmitglied angerufen werden.  Sie haben beratende, schlichtende Funktion in vereinsinternen Angelegenheiten. Der Ehrenvorsitzende hat das Recht, an Sitzungen des Vorstandes, des Beirates und des Ehrenrates teilzunehmen.

d.               Mitgliederversammlung

§19     Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Viertel des Jahres statt.

Sie wird durch den geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

Die Einberufung hat durch Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des Vereins oder durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln des Vereins innerhalb der Gemeinde Harsefeld zu erfolgen.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Wenn der Vorsitzende wegen der Wichtigkeit der Tagesordnung die schriftliche Ladung für erforderlich hält, so gilt diese Ladung ebenfalls als gültige Bekanntmachung.

§20     Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme, ebenso die Ehrenmitglieder. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das passive Wahlrecht. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Nicht vereinsangehörige gesetzliche Vertreter von minderjährigen Vereinsmitgliedern haben kein Stimmrecht. Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht anderen satzungsmäßigen Organen übertragen ist.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
  1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates mit Ausnahme der Spartenleiter,
  2. Entlastung des Vorstands,
  3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  4. Genehmigung des Jahresberichts,
  5. Zusammensetzung des Ehrenrates,
  6. Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
  7. Wahl von zwei Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr.
    1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
    2. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
    3. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll muss Beginn und Ende der Versammlung, die Anzahl der Erschienenen, die Tagesordnung sowie die Anträge mit Abstimmungsergebnis enthalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen. Ist der Vorsitzende verhindert, so erfolgt die Unterzeichnung durch den Geschäftsführer.

§21     Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorsitzende kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§22     Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden auf jeweils zwei Jahre zwei Kassenprüfer gewählt. Von ihnen scheidet jährlich ein Mitglied aus und wird auf der Mitgliederversammlung durch Neuwahl ersetzt. Sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig.

Die Kassenprüfer haben gemeinsam mindestens einmal im Jahr überraschend eine Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen haben. Sie haben außerdem die Aufgabe, vor der Jahreshauptversammlung die Jahresrechnung zu überprüfen. Über beide Aufgaben haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des Vorstandes.

e.                 Abteilungen

§23     Sparten

  1. Der Verein ist ein Mehrspartenverein. Er unterhält eine unbestimmte Zahl rechtlich unselbständiger Sparten. Keine dieser Sparten darf im Vereinsleben so dominieren, dass andere, weniger starke Sparten durch die Aktivitäten einer mitgliedsstarken Abteilung verdrängt werden. Ziel des Vereins ist die breite Förderung von Sportinteressen aller Vereinsmitglieder.
  2. Der Turn- und Sportbetrieb des Vereins wird in den Sparten durchgeführt. Dabei können die Sparten nur im Rahmen des Gesamtvereins nach außen auftreten. Löst sich eine Sparte auf oder gründet eine Sparte einen neuen, eigenen Verein, so verbleibt sämtliches Vermögen im Verein.
  3. Die Mitgliedschaft in einer Sparte setzt die Mitgliedschaft im Gesamtverein voraus. Mitglieder können auch mehreren Sparten angehören.
  4. Die Sparten können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Spartenordnung geben. Sie wird von der Spartenversammlung beschlossen und bedarf der Genehmigung durch den Vorstand.
  5. Auf den jährlich stattfindenden ordentlichen Spartenversammlungen, die von der Spartenleitung einzuberufen sind, werden die Spartenleiter, ihre Vertreter sowie erforderlichenfalls die Kassenwarte gewählt.
  6. Bleibt die Leitung einer Sparte unbesetzt, so kann der Vorstand eine entsprechende kommissarische Besetzung vornehmen. Diese bleibt so lange im Amt, bis eine ordnungsgemäße Neubesetzung durch Wahl der Spartenmitglieder erfolgt.
  1. Auf gemeinsamen Beschluss des Vorstandes und des Beirates kann ein Mitglied des Spartenvorstandes des Amtes enthoben werden. Gründe hierfür können sein
    Verstoß in grober Weise gegen Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte,
  2. ständige mangelnde Einordnung in das Vereinsleben,
  3. unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

Vor Beschlussfassung ist dem Spartenleiter unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss über die Amtsenthebung ist dem Spartenleiter unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.

  1. Der Vorsitzende kann bei Vorlage der Gründe nach § 23, Abs. 6 und 7 eine außerordentliche Spartenversammlung einberufen.
  2. Über Spartenversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das dem Vorstand vorzulegen ist.
  3. Unabhängig vom Mitgliedsbeitrag können die Sparten durch Beschluss der Spartenversammlungen in Abstimmung mit dem Vorstand eigene Spartenbeiträge festsetzen. Bei besonderem Finanzbedarf der Sparten können die Spartenversammlungen die Fest-setzung einer Umlage nach vorheriger Abstimmung mit dem Vorstand beschließen.

f.                 Schlussbestimmungen

§24     Vereinsordnungen

  1. Der Vorstand ist gemeinsam mit dem Beirat ermächtigt folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
  • Jugendordnung,
  • Ehrenordnung,
    1. Weitere Vereinsordnungen können vom Vorstand erlassen werden.

§25     Haftpflicht

Für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf/in den Sportstätten und in den vom Verein genutzten Räumen haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

§26     Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 20 beschlossen werden.
  2. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so ist der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Vereinsvorsitzende der Liquidator; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§47 ff. BGB).